Medienmitteilung

Keine WOV ohne flankierende Massnahmen (FlaMa)!

Eine Schattdorfer Petition will die flankierenden Massnahmen zur WOV aufweichen. Die Sektion Uri des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) hält demgegenüber fest, dass der Bau der WOV gemäss Vereinbarung zwischen dem Kanton und den betroffenen Gemeinden erst beginnen darf, wenn die FlaMa sichergestellt sind. Für den Fall, dass die FlaMa abgeschwächt oder die WOV ohne deren Sicherung in Angriff genommen werden sollte, behält sich der VCS vor, Rechtsmittel zu ergreifen.

Die flankierenden Massnahmen in Schattdorf haben zum Zweck, den Verkehr Altdorf – Erstfeld von der Gotthardstrasse auf die WOV und die Schattdorfer Umfahrungsstrasse umzulenken. Aus diesem Grund wird das Abzweigen auf die Gotthardstrasse beim Knoten Schächen wie auch beim Adlergarten erschwert, die Geschwindigkeit auf der Gotthardstrasse auf 50 km/h reduziert und die Strasse zu einer Kernfahrbahn mit Velostreifen auf beiden Seiten umgebaut. Weitere Massnahmen werden im anschliessenden Abschnitt vom Adlergarten bis zur Militärstrasse getroffen. Beim Schächen und beim Adlergarten wird bewusst die Route der Busse, die heute durch die nötigen Linksabbiegemanöver behindert sind, priorisiert.

Gemäss der Botschaft zur Volksabstimmung vom 18. Oktober 2015 müssen die FlaMa «bis zum Baustart bewilligt sein» (S. 45). In der Botschaft der Regierung an den Landrat vom 31. März 2015 wird gleich an mehreren Stellen auf die Verbindung zwischen WOV und FlaMa hingewiesen. So wird ausgeführt, dass die FlaMa bis zur Inbetriebnahme der WOV «umgesetzt» sein müssten (S. 39). Und an anderer Stelle: «Die FlaMa sind zwingend auf den Zeitpunkt der Eröffnung der WOV zu realisieren, damit sich die positive Wirkung des neuen Gesamtsystems entfalten kann.» (S. 37) Oder:  «Mit geeigneten FlaMa soll der Durchfahrtswiderstand auf der Strecke so erhöht werden, dass für Transitfahrten zwischen Altdorf/Bürglen und Erstfeld neu die WOV als schnellerer und bequemerer Weg genutzt wird.» (S. 44)

In der Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Gemeinde Schattdorf heisst es in Artikel 8 klar und unmissverständlich: «Der Kanton beginnt mit dem Bau der West-Ost-Verbindungsstrasse erst, wenn die folgenden Voraussetzungen im Hinblick auf die flankierenden Massnahmen (kumulativ) erfüllt sind:

a)    die Projektgenehmigung bzw. die strassenverkehrsgesetzlichen Bewilligungen für die Flankierenden Massnahmen liegen rechtskräftig vor (vgl. Artikel 4),

b)    die Finanzierung der Flankierenden Massnahmen ist durch den Kanton gesichert.»

Bereits mit dem Verzicht auf die ursprünglich geplante Tempo 30 auf der Gotthardstrasse in Schattdorf wurden die flankierenden Massnahmen geschwächt. Und es erscheint fraglich, ob die angestrebte Verlagerungswirkung auf die WOV auch tatsächlich eintreten wird. Gegen eine weitere Aufweichung der flankierenden Massnahmen oder einen Baubeginn der WOV vor einer Sicherstellung der FlaMa behält sich der VCS rechtliche Schritte vor. Nötigenfalls wird er nach Inbetriebnahme der WOV auch die in Artikel 17 Absatz 2 der Vereinbarung versprochenen zusätzlichen Massnahmen zur Umlenkung des Verkehrs einfordern.

-> Abstimmungsvorlage von 2015

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